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Schadensersatz bei Schlüsselverlust: Nur wenn auch tatsächlich die Schließanlage ausgetauscht wurde

Wird eine Schließanlage nicht wirklich ausgetauscht, besteht seitens des Vermieters kein Anspruch auf Schadensersatz. Diese alltägliche Situation wurde schon für viele Mieter eine teure Angelegenheit. Ein Schlüssel geht verloren, wird gestohlen – wie auch immer. Am Ende stehen hohe Kosten, wenn diese Schlüssel Teil einer Schließanlage sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom März diesen Jahres (2014) geurteilt, dass Kosten für einen Austausch der Schließanlage nicht automatisch in Rechnung gestellt werden können.

Im konkreten Fall war bei einer Wohnungsübergabe nur einer von zwei im Übergabeprotokoll vermerkten Schlüssel aufgetaucht. Der Kläger hatte die Hausverwaltung der Wohnungseigentümer darüber informiert, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht erklären könne, worauf diese vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 Euro verlangte.

Begründet wurde es mit für den aus Sicherheitsgründen notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Die Hausverwaltung kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hatte aber den verlangten Betrag nicht gezahlt; tatsächlich wurde die Schließanlage bis heute nicht ausgetauscht.

Das zunächst zuständige Amtsgericht hatte in der ersten Instanz der Klage in Höhe von 968 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Das daraufhin angerufene Landgericht (LG) hatte die Berufung zurückgewiesen und erklärte, der ehemalige Mieter habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhut- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auch auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstrecke. Dem neuen Mieter und Klagenden sei durch die Inanspruchnahme seitens der Vermieter ein Schaden entstanden, der konkret die Kosten der Erneuerung einer Schließanlage umfasse. Es komme dabei aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei.

Nach § 249 Abs. 2 BGB (“Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“) könne der Gläubiger (hier die Vermieter) bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld wert verlangen und sei darüber hinaus in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer so genannten Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg: Der BGH folgte im Grundsatz den Argumenten des LG. Ein Vermögensschaden läge aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei. Daran fehle es aber im konkreten Fall.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2014 – VIII ZR 205/13 –

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