Ein Haus, beziehungsweise Teile davon wie eine Bodenplatte, ist mangelhaft, wenn während der Errichtung ein unzureichender Beton verwendet wurde. Und das kann zu Schadensersatz in beträchtlicher Höhe führen. Entstehende Kosten – auch bis zu 150.000 Euro – müssen von einer Baufirma getragen werden.
Im vorliegenden Fall wurde eine Baufirma mit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Keller beauftragt. Das zu bebauende Grundstück war betonaggressivem Grundwasser ausgesetzt, wodurch ein spezieller Beton für die Bodenplatte und die Kellerwände erforderlich war. Die Baufirma verwendete aber einen herkömmlich, unzureichenden Beton. Als Mängelbeseitigung kommt allein die dauerhafte Absenkung des Grundwassers in Betracht. Die dadurch entstehenden Kosten von voraussichtlich 150.000 Euro aqls Schadensersatz sind daher auch nicht unverhältnismäßig. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht im Juni 2016 letztendlich entschieden.
Die beklagte Baufirma hielt den Betrag für vollkommen unverhältnismäßig. Zudem führte sie an, dass nicht feststehe, dass die Bodenplatte durch das Grundwasser geschädigt wurde oder dies in Zukunft passieren würde. Das zuvor zuständige Landgericht Erfurt gab der Schadensersatzklage jedoch statt und betonte, dass das Kellerbauwerk mangelhaft sei, da der verwendete Beton nicht dem Stand der Technik entspreche. Dabei sei es im übrigen auch unerheblich, ob feststehe, dass die Bodenplatte durch das Grundwasser bereits geschädigt wurde. Da die Herstellung einer mangelfreien Bodenplatte den Abriss des Hauses erfordern würde, komme als einzig sinnvolle Sanierungsmaßnahme besagte dauerhafte Grundwasserabsenkung in Betracht.
Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) bestätigte daher die Entscheidung des Landgerichts und wies damit die Berufung der Baufirma zurück. Die Bodenplatte sei klar mangelhaft und könne dem vor Ort vorhandenen betonaggressiven Grundwasser nicht standhalten. Für einen solchen Mangel sei es auch nicht erforderlich, dass der Beton bereits tatsächlich geschädigt ist.
Auch bei der Höhe des Schadensersatz folgte das OLG dem Landgericht. Denn ein Besteller – also hier der Bauherr und Eigenheim-Besitzer – könne grundsätzlich im Wege eines Schadensersatzes all die Aufwendungen fordern, die erforderlich seien, um das Werk – das neu gebaut Haus – in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Zudem sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass das Einfamilienhaus mit der mangelhaften Bodenplatte geradezu elementar geschädigt und unter Umständen vom Abriss bedroht sei.
Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 30.06.2016; AZ – 1 U 66/16 –