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Schimmelbildung: Sechs- bis acht mal Stoßlüften ist für Mieter unzumutbar

Das Problem Schimmel ist fast täglich ein Thema zwischen Vermietern und Mietern, denn viele Bauten der Vergangenheit, vor allem auch aus Zeiten als schnell Wohnraum entstehen musste, wurden qualitativ schlecht gebaut und leiden unter Schimmelbefall. Aber auch hochisolierte moderne Häuser sind manchmal durch Schimmelbildung betroffen, da nicht ausreichend Belüftung schon bei der Planung mitgedacht wurde. Ist der Schimmel erst da, so geht oft genug der Streit los, wer diesen wie zu beseitigen hat. Wie oft ein Mieter in diesem Zusammenhang zur „Gefahrenabwehr“ stoßlüften muss, hat im Oktober 2015 das Amtsgericht (AG) Berlin-Tempelhof-Kreuzberg entschieden.

Die Lüftungspflicht der Mieter beschränkt sich auf lediglich dreimal tägliches Stoßlüften – und muss dieser sechs- bis achtmal am Tag stoßlüften, um eine Schimmelbildung zu vermeiden, so widerspricht dies dem üblichen Mietgebrauch, so ganz klar das AG. In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Mieter über Schimmel in seiner Wohnung und verlangte die Beseitigung des Mangels. Zudem beanspruchte er eine deutliche Mietminderung, auch wegen möglicher Gesundheitsgefährdung der Bewohner. Die Vermieterin vertrat hingegen die Meinung, dass der Mieter unzureichend gelüftet habe und weigerte sich daher den Schimmel zu beseitigen oder gar ein Minderungsrecht anzuerkennen.

Ein bestellter Sachverständigen stellte in umfangreichen Untersuchungen fest, dass baubedingt offenbar ein sechs- bis achtmaliges Stoßlüften pro Tag erforderlich sei, um eine Schimmelbildung zu vermeiden. Offenbar ein Mangel am Haus, beziehungsweise der Wohnung. Das Amtsgericht entschied daher konsequent zu Gunsten des Mieters – ihm habe ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels zugestanden und ein Recht auf Mietminderung in Höhe von 10 Prozent sei ebenfalls akzeptabel, da der Schimmel ganz klar einen Mangel der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung darstellt.

Von einem Mieter könne lediglich verlangt werden, dass er bis zu dreimal am Tag lüftet und zwar morgens, am frühen Abend und kurz vor dem Schlafengehen. Jegliche Lüftungs-„Erfordernis“, die darüber hinaus gehe, entspreche nicht dem üblichen Mietgebrauch.

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.10.2015, AZ – 20 C 234/13

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