”Mit oder ohne Rechnung?“ – die Frage hat wohl schon jeder mal gehört. Doch sollte man sich als Auftraggeber dabei ganz klar sein, lässt man sich auf „ohne“ ein, dann ist das nicht nur ein strafbares Steuervergehen, mit Gewährleistungen sieht es dann auch ganz schlecht aus. In solchen Fällen ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht Ende 2012 und wies eine Klage auf Ersatz von Kosten für die Beseitigung von Mängeln zurück.
Der konkrete Fall war allzu alltäglich: Nach einem Werkvertrag zum Preis von 1.800 Euro sollte eine etwa 170 qm große Auffahrt auf dem Grundstück der Klägerin neu gepflastert werden, die auch das Material stellte. Streitpunkt für die Gewährleistung war, dass die Auffahrt den Belastungen durch das Befahren mit einem LKW standhalten sollte. Handwerker wie Auftraggeber sprachen ab, dass die Arbeiten ohne Rechnung erbracht werden sollte. Kurz nach Durchführung traten Unebenheiten auf, woraufhin der beklagte Handwerker die Fläche mit einem Rüttler bearbeitete – allerdings ohne Erfolg. Nach Feststellungen eines Sachverständigen hatte dieser die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Der Auftraggeber verlangte daraufhin von dem Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten in Höhe von mehr als 6.000 Euro.
Das OLG entschied, dass die Parteien gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen haben, indem sie vereinbarten, dass die Leistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz dem Finanzamt verheimlicht werden kann. Das aber führte insgesamt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags, denn da die illegale Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig waren, wurde so auch der gesamte Vertrag hinfällig.
Das führte letztlich dazu, dass dem klagenden Auftraggeber auch keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche zustehen, auch nicht aus Treu und Glauben. Denn sonst würde, so das OLG, der Zweck des § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Schwarzarbeit umgangen werden – der Auftraggeber kein Risiko aus dem Gesetzesverstoß tragen, obwohl er durch die beabsichtigte Steuerhinterziehung einen Preisvorteil erzielen könne und so gerade Interesse an der Schwarzgeldabrede habe. Schließlich würde man sonst den streitenden Parteien, die sich so außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, dennoch einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zubilligen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2012 – 1 U 105/11 –