Sie sind inzwischen allgegenwärtig: Solaranlagen, die mittlerweile für einen guten Teil unserer privaten Stromversorgung stehen. Das typische Solardach hat ja große Glasflächen, die je nach Ausrichtung und Situation vor Ort durchaus Sonne spiegeln können. Und das nicht immer zum Wohlgefallen der direkten Nachbarn. So war es auch für das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf völlig klar, dass man Blendwirkungen vom Solardach des Nachbarn über die gesamte Grundstücksbreite mit einer Dauer von bis zu zwei Stunden am Tag nicht dulden muss.
Der klagende Grundstücksnachbar beim vorliegenden Rechtsstreits sah die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach ganz erheblich beeinträchtigt. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der Kläger zunächst keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht (LG) hatte die Klage des Eigentümers abgewiesen. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hatte es eine grundsätzliche Duldungspflicht angenommen, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung.
Das sah das OLG aber ganz anders und folgte der Argumentation des Klägers. Es stellte eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es träten, wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigt hatte, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen auf.
Diese Blendungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag – zum Teil als „Absolut“-Blendung, zum Teil auch als Blendung mit Nachbildern. Eine solche Beeinträchtigung müsse der Kläger auf keinen Fall dulden. Das Oberlandesgericht verwies jedoch darauf, dass es jeweils auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft ankomme.
Der Nachbar mit dem stark reflektierenden Solardach ist nun verpflichtet, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen grundsätzlich fördere, so dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden, erkannte das Düsseldorfer Oberlandesgericht. Die Blendung der Grundstücknachbarn durch ein Solardach sei deshalb auch nicht als ortsüblich hinzunehmen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017, AZ – I-9 U 35/17 –