Das beklagte Ehepaar ist Eigentümer einer Erdgeschosswohnung, mit einer Terrasse von ehemals von 5,53 qm. Da ihnen die Terrasse zu klein war, vergrößerten sie diese auf das Doppelte (auf 12 qm). Die Eigentümerversammlung des Hauses war jedoch in der Mehrheit der Meinung, dass dies zu viel sei und verlangten […]