Auch wenn nur teilweise eine so genannte Schwarzgeldabrede vorliegt, so ist doch der gesamte Werkvertrag nichtig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein im August 2013. Wird etwa für Handwerkerarbeiten vereinbart, dass Leistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden – etwa damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede) […]
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