Der mit der Anpassung einer Betriebskosten-Vorauszahlungen verfolgte Zweck, nämlich die Vorauszahlungen möglichst realistisch nach dem voraussichtlichen Abrechnungsergebnis für die nächste Abrechnungsperiode zu bemessen, ist nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die aktuellen Abrechnungen bereits fehlerbehaftet sind. Das wurde jetzt ganz eindeutig und ausgesprochen richtungweisend entschieden. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht […]
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