Sieht ein Tarifvertrag etwa einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, so muss auch dieser mindestens nach dem gesetzlichen Mindestlohn berechnet werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom September 2017. Ein irgendwie gearteter Rückgriff des Arbeitgebers auf vertraglich vereinbarte, niedrigere Vergütungen scheidet aus. […]