Mietzahlungen sind die Hauptleistungspflicht des Mieters, da gibt es kein Wenn und Aber, meint das Landgericht Berlin, das im Februar 2015 entschied, dass mehr als zwei ausgebliebene Zahlungen hinreichender Grund für eine Kündigung darstellen. Dabei spielt es nach der Entscheidung des Gerichts keine Rolle, ob es sich tatsächlich um […]
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