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Testament auf Zettel und losem Papier:
Rechtlich weder ausreichend noch gültig

In der Annahme gültige Testamente in den Händen zu haben, aus denen sich ein Erbe ihres Vaters ergibt, legten die Enkel zwei Schriftstücke ihrer 102 Jahre alt gewordenen Großmutter aus dem Jahr 1986 vor. Dabei handelte es sich um einen ca. 8×10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel, an dessen Ende die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Verstorbenen zu lesen waren. Auf dem zweiten Papier, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, findet man die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung.

Auf der Grundlage dieser „Schriftstücke“ beantragten die Enkel einen die vier Enkelkinder als Miterben ausweisenden Erbschein. Das reichte auch in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm jedoch nicht aus, diese Zettel auch als echtes Testament anzuerkennen. An keiner Stelle war zu erkennen, dass die Verstorbene wirklich eine Art Nachlass-Wille zu erkennen gab, ein so genannter „Testierwille“ bestand. Tatsächlich könnte man eher so etwas wie einen Entwurf annehmen. Was aber eben kein Testament darstellt. Und das fand auch das OLG im November 2015 so und urteilte entsprechend.

Die Enkel als Kläger vertraten die Auffassung, die Schriftstücke seien Testamente der Verstorbenen mit einer Erbeinsetzung zugunsten ihres vorverstorbenen Vaters, an dessen Stelle sie nun als Miterben zu gleichen Teilen getreten seien. Für das OLG, wie schon das Amtsgericht Lübbecke zuvor, war jedoch klar: Einen ernsthaften Testierwillen kann man nicht feststellen, wenn das vermeintliche Testament nicht mal auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier verfasst wurde.

Alleine aufgrund der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung könne man kaum von einem Testament sprechen. Die Überschrift enthalte gravierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständiger Satz. Dabei sei die verstorbene Großmutter der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen. Das Vorliegen zweier inhaltlich ähnlicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen Unterlagen spreche vielmehr dafür, dass es sich lediglich um schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe handele. Schließlich seien die Schriftstücke mit diversen unwichtigen und wichtigen Unterlagen ungeordnet in einer Schatulle aufgefunden worden.

Dazu kommt der Umstand, dass die verstorbene alte Dame in der Folgezeit kein weiteres abweichendes oder gar klarstellendes Testament verfasst hat. Hierzu hätte ja auch nur dann Veranlassung bestanden, wenn es sich bei den beiden Schriftstücken aus dem Jahr 1986 bereits um echte Testamente gehandelt hätte.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 27.11.2015 – AZ – 10 W 153/15 –

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