Selbst erwachsene nahe Familienangehörige dürfen zusammen mit dem Mieter in einer Wohnung leben. Hat aber der Mieter die Wohnung dauerhaft und endgültig verlassen, so ist die Überlassung der Wohnung an Familienangehörige eine genehmigungspflichtige Untervermietung, so das Landgericht Berlin in einem Urteil vom April 2018.
So auch im Fall eines Mieters, der seinen Wohnsitz in Deutschland im Jahr 2011 aufgab und in die Türkei zog, um dort seinen Lebensabend zu verbringen. Die Wohnung in Berlin überließ er seinem Sohn und dessen Familie. Eine Erlaubnis dazu holten sie von der Vermieterin jedoch nicht ein. Nachdem die Vermieterin davon Anfang 2016 erfuhr, kündigte sie das Mietverhältnis. Da die Mieter sich aber weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gegen den Mieter wie auch die Bewohner zu. Somit sei die Kündigung des Mietverhältnisses wirksam. Der Mieter habe schuldhaft und nicht unerheblich gegen seine Pflicht verstoßen, wonach dieser ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt sei, den Gebrauch einem Dritten zu überlassen. Dabei spiele aus keine Rolle, dass es sich um Familienangehörige ersten Grades handele.
Zwar seien im Haushalt des Mieters lebende nahe Familienangehörige selbst dann nicht als “Dritte” anzusehen, so das Landgericht, wenn sie bereits erwachsen seien. Dies gelte allerdings nur, solange der Mieter selbst die Wohnung noch selbst nutze. Die Familienangehörigen müssten also in den Haushalt aufgenommen werden, um dort gemeinsam mit dem Mieter zu leben. Alles andere sei dann eben eine genehmigungspflichtige Untervermietung.
Eine Kündigung könne zwar unwirksam sein, wenn dem Mieter ein irgendwie gearteter Anspruch auf Genehmigung zustehe. Die Mieter hätten jedoch keinen grundsätzlich Anspruch auf eine solche Erlaubnis, die dadurch die von ihnen gemietete Wohnung letztlich dauerhaft und vollständig Familienangehörigen überlassen würden. Die beschriebene Situation liefe letztlich auf ein dem Vermieter aufgedrängten Mieterwechsel hinaus.
Landgericht Berlin, Urteil vom 18.04.2018; AZ – 65 S 16/18 –