Auch wenn es im Zuge des Abgasskandals des VW-Konzerns heißt, dass eine Rückzahlung des Kaufpreises – anders als in den USA – hierzulande nicht in Frage käme, so zeigt ein Urteil des Landgericht Heilbronn vom August 2017 das Gegenteil. Es geht doch.
Interessanter Aspekt: Das Landgericht kritisierte dabei deutlich die Entscheidung des Kraftfahrtbundesamt zugunsten der Automobilkonzerne und wies eine Nachbesserung durch ein Software-Update als unzureichend zurück.
Es verurteilte den betroffenen Audi-Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsvorteils in Höhe von knapp 7.000 Euro. In der Urteilsbegründung wies das Gericht klar darauf hin, dass die verwendete Umschaltsoftware nicht vorschriftsmäßig sei
und eine negative Abweichung von der „üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge“ darstelle.
Wie sah der konkrete Fall aus? Der Kläger erwarb 2014 einen neuen Audi Q3 2,0 TDI mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 zum Preis von 29.000 Euro. Ein Jahr später stellte er fest, dass sein Auto vom VW-Skandal betroffen war, da es die Software beinhaltete, die den Schadstoffausstoß manipulierte.
Daraufhin erklärte der Käufer über seinen Rechtsanwalt die Anfechtung und den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreis – natürlich Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Der Händler verweigerte dies und verwies auf die mögliche Nachbesserung durch ein Software-Update des Autoherstellers.
Das Landgericht sah das jedoch klar anders und erklärte: „Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges dürfe objektiv erwarten, dass in dem von ihm erworbenen Fahrzeug eine solche, auf Täuschung der zuständigen Kontrollinstanzen angelegte und vorschriftswidrige Vorrichtung nicht vorhanden ist.“
Letztlich sei von Audi und damit auch vom Vertragshändler der Q3 mit Abgaswerten beworben worden, die dieser im Testbetrieb erreicht zwar hätte, die Werte im Realbetrieb aber andere seien. Damit sei dies eine deutliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
Die Richter in Heilbronn gingen sogar noch einen erstaunlichen Schritt weiter und betonten, dass die Genehmigung des Software-Update durch das Kraftfahrtbundesamt politisch motiviert sei und dem Schutz eines systemrelevanten Motorenerstellers (VW-Konzern) diene. Sie würde tatsächlich nichts darüber aussagen, ob das Fahrzeug nach dem Update die beim Verkauf zugesagte Beschaffenheit erreiche.
Und in noch einem Punkt zeigte sich das Landgericht sehr verbraucherfreundlich: Der Diesel-Skandal habe zu einem erheblichen Vertrauensverlust der Kunden gegenüber dem VW-Konzern geführt, so dass ein nicht nachbesserbarer wirtschaftlicher Minderwert nach den Gesetzen des freien Marktes ganz offensichtlich gegeben sei. Die so betroffenen Fahrzeuge seien schließlich auf dem Gebrauchtwagenmarkt nur noch mit erheblichem Abschlag zu verkaufen.