Der Grundsatz ist nicht neu: Unternehmen müssen unzweideutig nachweisen, dass sie die Einwilligung des Beworbenen haben, wenn sie per E-Mail werben wollen. Dieses wird im E-Mail-Marketing meist mit dem so genannten „Double-Opt-In“-Verfahren gelöst, wobei der Kunde zweimal bestätigt, dass er einverstanden ist, einen Newsletter oder Werbung zu bekommen. Dieses muss dann seitens des Werbers nachprüfbar und dauerhaft archiviert und dokumentiert werden.
Auch das Landgericht Frankenthal aus der Pfalz bestätigt dies in seinem Urteil vom November 2013 und stellt klar: Bei Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers liegt eine unzumutbare Belästigung vor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen für Kreditvermittlung per E-Mail für “günstige Kredite für jeden auch in schwierigen Fällen“ geworben, obwohl der Verbraucher dem nicht zugestimmt hatte. Dagegen klagte Bundesverbands der Verbraucherzentralen in Vertretung des zu Unrecht angeschrieben Verbrauchers und verlangte eine entsprechende Unterlassungserklärung.
Der Fall war noch zusätzlich dadurch erschwert worden, da zunächst die vom Bundesverband der Verbraucherzentralen geforderte Unterlassungserklärung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die beklagte Firma verneinte, für die E-Mails des Versenders Munich Media verantwortlich zu sein.
Vor dem Landgericht musste das Unternehmen letztlich aber einräumen, dass es die Firma ESC Media Group mit der Werbung beauftragt hatte, die in Folge den Auftrag an den Versender Munich Media weitergereicht hatte. Anschließend behauptete der beklagte Kreditvermittler der Verbraucher habe seine Einwilligung zur Werbung im Rahmen eines Gewinnspiels erteilt. Auch dafür blieb das Unternehmen aber einen Nachweis schuldig.
Das Landgericht betonte in seinem Urteil die gängige Praxis, dass wenn ein Unternehmen per E-Mail wirbt, es in jedem Fall darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass der Verbraucher dieser Werbung zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 21.11.2013 – 2 HK O 111/12 –