Der Anspruch auf Rückerstattung von Kosten von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter, die bei Mietende durch den Mieter erbracht wurden, auf Grund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel aber nicht hätten erbracht werden müssen, verjährt gem. § 548 Abs. 2 BGB 6 Monate nach Rückgabe des Mietobjekts (BGH VIII ZR 195/10)
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