Das Verfahren gegen einen „Rotlichtsünder“, der in Hannover geblitzt wurde, wurde eingestellt. Er ist vor Gericht davongekommen, weil die rechtliche Grundlage für die Ampel fehlte. Der Anwalt des Schleswig-Holsteiner hatte einfach sein Glück versucht und die Verwaltung aufgefordert, die Rechtmäßigkeit der Blitz- Ampelanlage nachzuweisen. Wenn die Ampel nämlich nicht wirklich genehmigt sei, so der Rückschluss, wäre auch die Rotlichtüberwachung unzulässig. Und mit dieser Taktik hatten Autofahrer und Anwalt prompten Erfolg.
Der Fahrer war in einer Nacht im Oktober 2012 bei Rot über die Kreuzung Bornumer Straße / Am Großmarkt gefahren, das dort fest installierte Blitzgerät hielt den Verstoß fest. Ein Bußgeldbescheid folgte. Soweit, so normal. Die Argumentation des Anwalts, der für seinem Mandanten Widerspruch einlegte, war dann ganz einfach: Es gebe überhaupt keine rechtliche Grundlage für das Aufstellen der Ampel, weil die Stadt nicht in der Lage sei, eine entsprechende Genehmigung vorzulegen. Das Amtsgericht Hannover folgte den Argumenten und stellte das Bußgeldverfahren auf Kosten der Landeskasse ein.
Doch wie kam es zu der ungewöhnlich Situation, bei der der Fahrer ohne Strafe bei Rot über die Ampelanlage fahren konnte? Die Ampel an der Bornumer Straße wurde im Dezember 1972 in Betrieb genommen, der zusätzliche und fest installierte Rotlichtblitzer steht dort seit 1996. Als seinem Mandanten der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, forderte der Anwalt von der Straßenverkehrsbehörde ein Schriftstück an, das die städtische Anordnung, dort eine Ampel aufzustellen, dokumentiert. Doch die konnte die Stadt nicht erbringen. Allein in dem betreffenden Oktober 2012 hat die Stadt für Verstöße an der Stelle etwa 680 Bußgeldbescheide erlassen – nach dieser Argumentation allesamt nicht legal.
Wegen der fehlenden rechtlichen Grundlagen seien Tausende von Autofahrern oft über Jahre zu Unrecht verfolgt worden, betont der Anwalt. Und tatsächlich hat der Amtsrichter im Fall der Bornumer Straße festgestellt, dass die Stadt keine Belege beibringen konnte, die das Aufstellen der Ampelanlage juristisch wasserdicht machen. Umgekehrt ist dem Urteil aber auch nicht zu entnehmen, dass überhaupt keine rechtliche Anordnung zum Bau der Ampel existiert. Aber, eine umfangreiche Beweisaufnahme sei aufgrund der Größenordnung nicht akzeptabel, so das Gericht.
So genannte Verwaltungsakte – etwa zum Aufstellen einer Ampelanlage – bedürfen nach Auskunft eines hannoverschen Pressesprecher nicht zwingend der Schriftform. Dem widerspricht der Anwalt des Rotlichtfahrers ganz entschieden: Mündliche Bekundungen ohne Aktennotizen würden hier keinesfalls ausreichen. Eine Ampel sei schließlich ein so genanntes „Verkehrsbauwerk“ – dafür müsse es nun mal eine schriftliche Genehmigung geben. Und eine Absprache mit der Polizeidirektion Hannover, wie sie die Verwaltung als Argument vorbringt, sei im Fall der Ampel Bornumer Straße ebenfalls unerheblich. Zumal ja die Stadt die Einnahmen aus den Bußgeld kassiert, und nicht die Polizei.