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Vertragsrecht gilt auch für Kunstfreunde

Eine süddeutsche Hauptstadtbewohnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, bestellte über eine Kunstberaterin eine Installation eines Künstlers. Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im vorhandenen Katalog des Künstlers orientieren. Dabei sollte es keine Kopie seiner Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen.

Für die besagte Installation wurden 4.500 Euro als Preis vereinbart und der Vertrag damit geschlossen. Nach einer Besprechung vor Ort mit dem Künstler wurde die Kunstinstallation schließlich im Juli 2010 eingebaut. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro – monierte aber nach einiger Zeit, dass sich von ihr erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 Euro überwies dann erst gar nicht, sondern wollte ihre schon bezahlten 2.250 Euro von der Kunstberaterin zurück.

Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen und das habe der Künstler mit seinem Werk nicht erreicht. Die Kunstberaterin wies dies umgehend zurück und verlangte ihr Geld. Die Vorgaben seien eingehalten worden und das reiche, um den Vertrag zu erfüllen.

Eindeutig vertragsgemäß

Das Amtsgericht München erkannte dann so: Grundsätzlich muss jemand, der einen Künstler beauftragt, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Ein Künstler schafft das Werk in eigener Verantwortung und vor allem besteht eine künstlerische Freiheit, die man als Kunstfreund berücksichtigen muss. Dabei ergibt sich, dass solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden sind, das Werk auch vertragsgemäß anzusehen ist. Der Besteller trägt dabei durchaus das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt.

Der Vertrag zwischen der Münchner Hausbesitzerin und der Kunstberaterin legt eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientiert, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk ist. Zwar kann man grundsätzlich die Gestaltungsfreiheit einschränken und eine Verpflichtung vereinbart werden, dass ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen ist – jedoch konnte das Gericht dies hier nicht erkennen.

Amtsgericht München, Urteil vom 19. April 2011 – 224 C 33358/10

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