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Volljährigen Kinder steht Unterhalt bei Erstausbildung
auch nach langjähriger Unterbrechung zu

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer „angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung“ vom so genannten Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Ist dies gewährleistet, so kann auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung durch geleistete Praktika und/oder ungelernte Tätigkeiten noch dem Ziel des Kindes entsprechen, eine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.

Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin nach der Trennung ihrer Eltern zunächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden gelebt, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort machte sie 2007 die Mittlere Reife und nahm anschließend als ungelernte Kraft verschiedene Arbeitsverhältnisse auf. Darüber hinaus leistete sie diverse Praktika – zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erhalten. So deckte sie ihren Unterhaltsbedarf in dieser Zeit selbst ab. Im August 2010 schließlich, begann sie eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin.

Der BGH stellte fest, dass ein Kind, das der Pflicht seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen nicht nachkommt, seinen Unterhaltsanspruch einbüßt und seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selbst verdienen muss.

Im vorliegenden Fall aber seien Bewerber wie die Antragstellerin mit schwachem Schulabgangszeugnis (Note 3,6) verstärkt darauf angewiesen durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild bei einem potenziellen Arbeitgeber zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen.

Daher war das Urteil des Familiengerichts korrekt, den Vater, den Antragsgegner, zu verpflichten, rückständigen Ausbildungsunterhalt ab September 2010 und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 218,82 Euro zu zahlen.

BGH – XII ZB 220/12 – Beschluss vom 3. Juli 2013

OLG Koblenz – 13 UF 1081/11 – Beschluss vom 28. März 2012

AG Mayen – 8b F 585/10 – Beschluss vom 13. Oktober 2011

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