Der VW-Abgas-Skandal bewegt ja noch immer sehr die Gemüter und viele Besitzer betroffener Modelle fragen sich natürlich, ob nicht die manipulierte Software Grund genug ist, den bestehenden Vertrag rückgängig zu machen und so einen möglichen Schaden zu begrenzen.
Das Landgericht Münster hat Mitte März 2016 entschieden, dass der Käufer eines von der manipulierten Abgas-Software betroffenen VW keinen Anspruch auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages hat, sondern von dem Autohändler lediglich die Nachbesserung des Abgas-Systems verlangen kann.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug zwar grundsätzlich mangelhaft ist. Der Käufer eines Neufahrzeuges dürfe sehr wohl davon ausgehen, dass dessen Motor die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur aufgrund der manipulierten Software im Prüfstandlauf einhalte.
Allerdings könne der Kläger nur verlangen, so das Landgereicht aus Münster, dass sein Fahrzeug so nachgebessert werde, dass dieser die zum Zeitpunkt des Kaufs die besagten Normen in der Realität tatsächlich im vollem Umfang einhalte.
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war im übrigen unstreitig, dass der Mangel mit geringem finanziellem Aufwand pro Fahrzeug (100 Euro) abstellbar sei und die Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs in keiner Weise eingeschränkt.
Eine weitere Bestätigung dafür, dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages vor diesem Hintergrund unangemessen wäre.
Landgericht Münster, Urteil vom 14.03.2016 AZ – 12 c E – 31.14 –