Irgendwann hat man als Neuwagen-Besitzer „die Nase voll“ – zu viele Mängel und mehrere Garantiefälle lassen einem klar werden: man hat ein so genanntes Montagsauto, von dem man vermutet, dass es einem immer wieder Probleme macht. Doch wann kann man es zurückgegeben, wann sind die Mängel so gravierend, dass der Hersteller schließlich einem Rücktritt vom Kauf zustimmen muss? In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wird klar, dass dies nicht so einfach zu entscheiden ist und tatsächlich maßgeblich vom Einzelfall abhängt.
Der konkrete Fall: Der Kläger kaufte im Juni 2008 für immerhin 133.743 Euro ein neues Wohnmobil, das dann Ende April 2009 ausgeliefert wurde. Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 brachte der Neubesitzer das Wohnmobil insgesamt dreimal zur Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt des Verkäufers. Schon im Mai 2009 rügte er zwanzig Mängel (u.a. Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, eine lose Stoßstange sowie das Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt).
Im August 2009 und im März 2010 beklagte er dann weitere Mängel an seinem Wohnmobil. Im April 2011 hatte er schließlich von seinem Montagsauto genug und erklärte anwaltlich – nachdem er zwischenzeitlich weitere Mängel selbst beseitigt hatte und erneut Garantiearbeiten hatte durchführen lassen – den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von immer noch vorhandenen 15 Mängeln, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten Sachverständigen einen Kostenaufwand von 5.464 Euro verursachen würde.
Das beklagte Unternehmen wies den Rücktritt zurück und bot die Beseitigung vorhandener Mängel im Wege der so genannten Nacherfüllung an, was der Kläger aber nicht wollte. Er vertrat die Auffassung, dass in Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel der Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zulässig sei.
Qualitätsmangel oder nur lästig?
Der Bundesgerichtshof hat sich nun nach einigen (für den Kläger erfolglosen) Vorinstanzen in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein Fahrzeug als „Montagsauto“ einzustufen ist und daher ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar ist. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat im Januar 2013 entschieden, dass die Entscheidung letztlich der wertenden Betrachtung durch den „Tatrichter“ unterliegt. Bei einem Urteil komme es darauf an, ob der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertige, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein würde.
Im konkreten Fall hatte das Berufungsgericht eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als zumutbar angesehen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Umstand, dass innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums zahlreiche Mängel aufgetreten sind, aufgrund anderer bedeutsamer Aspekte entscheidend an Gewicht verliert – was vor allem der Tatsache geschuldet ist, dass es bei der weitaus überwiegenden Anzahl der beanstandeten Mängel um bloße Bagatellprobleme handelte. Und dass diese nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern eher dessen Optik und Ausstattung betreffen und denen das Berufungsgericht lediglich zu recht „Lästigkeitswert“ beigemessen habe.
Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 140/12
LG Osnabrück – Urteil vom 17. November 2011 – 1 O 901/11
OLG Oldenburg – Urteil vom 4. April 2012 – 3 U 100/11