Tiergartenstraße 105 30559 • Hannover • Telefon: 0511/35 33 46 – 0 | info@rechtsanwalt-tiergarten.de

Aus­le­gung eines gemein­schaft­li­chen Tes­ta­ments: Was gilt als „Allgemeine Schluss-Erben-Regelung“?

Erbrecht ist oft nicht einfach zu handhaben, denn es gilt – neben dem schriftlich vorhandenen Text eines Testaments – sicher auch immer den wirk­li­chen Wil­len des oder der Erb­las­sers zu erfor­schen. Was bedeuten kann, nicht nur an dem buch­stäb­li­chen Sinn des Aus­drucks zu haf­ten. Die­ser Auf­ga­be kann der Rich­ter nur dann voll gerecht wer­den, wenn er sich nicht auf eine Ana­ly­se des Wort­lauts beschränkt. Der Wort­sinn der benutz­ten Aus­drü­cke muss gewis­ser­ma­ßen hin­ter­fragt wer­den, wenn dem wirk­li­chen Wil­len der Erb­las­ser Rech­nung getra­gen wer­den soll.

So auch in dem zugrunde liegenden Fall, über der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2019 entschied. Die kin­der­lo­se Erb­las­se­rin starb ein gutes Jahr nachdem ihr Ehe­mann ­ver­stor­ben war. Beide hatten viele Jahre zuvor hand­schrift­lich ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment erstellt, in dem sie sich gegen­sei­tig als Allein­er­ben ein­ge­setzt hat­ten. Weitere zehn Jahre später hat­ten sie fol­gen­den Text ange­fügt: „Für den Fall eines gleich­zei­ti­gen Able­bens ergän­zen wir unser Tes­ta­ment wie folgt: Das Erb­teil soll gleich­mä­ßig unter unse­ren Nef­fen bzw. Nich­te [Namen] auf­ge­teilt wer­den.”

Eine der Nichten erhielt auf Antrag einen Erb­schein, der die vier Nich­ten und Nef­fen als Erben zu je einem Viertel aus­wies. Die Cou­si­ne der Erb­las­se­rin hatte dar­auf­hin gegen­über dem Nach­lass­ge­richt die Ein­zie­hung des Erb­scheins ange­regt und die Ansicht ver­tre­ten, die Tes­ta­ments­er­gän­zung sei kei­ne all­ge­mei­ne Schluss­-Erben­-Re­ge­lung, son­dern betref­fe ledig­lich den Fall des gleich­zei­ti­gen Versterbens der Ehe­leu­te.

Nach mehreren Instanzen bestä­tig­te der Bun­des­ge­richts­hof die Ansicht des OLG Frank­furt, dass die vier Nich­ten und Nef­fen in der Tes­ta­ments­er­gän­zung nicht gene­rell als Schluss­erben ein­ge­setzt wor­den sind: Der wirk­li­che Wil­le des Erb­las­sers, der als Ergeb­nis der Tes­ta­ments­aus­le­gung zu ermit­teln ist, muss in der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung ange­deu­tet sein, um letztendlich form­wirk­sam erklärt zu sein.

Um dies zu klären, muss ein Rich­ter alle ihm aus der münd­li­chen Ver­hand­lung zugäng­li­chen Umstän­de außer­halb der Tes­ta­ments­ur­kun­de her­an­zie­hen. Der Wille der Erb­las­ser geht jedoch nur dann jeder ande­ren Inter­pre­ta­ti­on, die der Wort­laut zulas­sen wür­de, vor, falls er form­ge­recht erklärt ist. Die Vor­schrif­ten über die For­men die­nen ins­be­son­de­re dem Zweck, den wirk­li­chen Wil­len des Erb­las­sers zur Gel­tung kom­men zu las­sen – nach Mög­lich­keit die Selb­stän­dig­keit die­ses Wil­lens zu ver­bür­gen und die Echt­heit sei­ner Erklä­run­gen sicher­zu­stel­len. Die vor­ge­schrie­be­nen For­men sol­len mit dazu bei­tra­gen, ver­ant­wort­li­ches Tes­tie­ren zu för­dern und Strei­tig­kei­ten über den Inhalt letzt­wil­li­ger Ver­fü­gun­gen nicht unnötig zu fördern.

Wenn der (mög­li­che) Wil­le des Erb­las­sers in dem Tes­ta­ment auch nicht andeu­tungs­wei­se oder ver­steckt zum Aus­druck gekom­men ist, ist der unter­stell­te, aber nicht form­ge­recht erklär­te Wil­le des Erb­las­sers daher nicht zu beachten. Und es gilt damit natürlich auch, dass eine Erbein­set­zung, die in dem Tes­ta­ment nicht ent­hal­ten und nicht ein­mal ange­deu­tet ist, auf­ge­führ­ten Zwe­cken nicht gerecht wer­den kann. Sie erman­gelt der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Form und ist daher nich­tig.

Aus­ge­hend von dem all­ge­mei­nen für die Aus­le­gung letzt­wil­li­ger Ver­fü­gun­gen gel­ten­den Grund­satz, dass nur dem Wil­len Gel­tung ver­schafft wer­den kann, der im Tes­ta­ment zum Aus­druck gelangt, müssen daher wenigs­tens gewis­se Anhalts­punk­te in der letzt­wil­li­gen Ver­fü­gung ent­hal­ten sein. Ein bestimm­ter Wil­le ist nicht bereits dadurch im Tes­ta­ment ange­deu­tet, dass des­sen Wort­laut über­haupt aus­le­gungs­be­dürf­tig ist und sich die gene­rel­le Wil­lens­rich­tung aus dem Wort­laut her­lei­ten lässt.

Wenn der agierende Tatrich­ter zu dem Ergeb­nis kommt, dass ein ent­spre­chen­der Erb­las­ser­-Wil­le im Tes­ta­ment nicht zum Aus­druck kom­me, bedarf es kei­ner Auf­klä­rung des unter­stell­ten Vor­tra­ges. Die Auf­ga­be der Tes­ta­ments­aus­le­gung sei grund­sätz­lich dem Tatrich­ter vor­be­hal­ten. so das Bundesgericht. Sei­ne Aus­le­gung kann aber mit der Rechts­be­schwer­de ange­grif­fen wer­den, wenn sie gegen gesetz­li­che Aus­le­gungs­re­geln, all­ge­mei­ne Den­k- und Erfah­rungs­grund­sät­ze oder Ver­fah­rens­vor­schrif­ten ver­stößt. Nach die­sem Prü­fungs­maß­stab ist für den BGH die Aus­le­gung des OLG Frank­furt nicht zu bean­stan­den, dass der Tes­ta­ments­ur­kun­de kei­ne Andeu­tung des Wil­lens, die Nich­ten und Nef­fen gene­rell als Schluss­erben ein­zu­set­zen, ent­nom­men wer­den kann.

Die Bestim­mun­gen des Tes­ta­ments erge­ben weder ein­zeln noch in ihrem Zusam­men­hang einen ent­spre­chen­den Anhalts­punkt. Ent­ge­gen der Ansicht der Rechts­be­schwer­de muss­te das Beschwer­de­ge­richt der Bezeich­nung als „unse­re” Nef­fen und Nich­te kei­ne Andeu­tung einer gene­rel­len Schluss-Erben­-Ein­set­zung ent­neh­men. Aus dem dar­in auch nach Ansicht des OLG Frank­furt zum Aus­druck kom­men­den Nähe­-Ver­hält­nis lässt sich nicht ablei­ten, unter wel­chen Bedin­gun­gen der nahe­ste­hen­den Per­son etwas zuge­wen­det wer­den soll. Die Bezeich­nung deu­tet daher nicht an, dass ent­ge­gen dem Wort­sinn von „für den Fall eines gleich­zei­ti­gen Able­bens” eine gene­rel­le Schluss­-Erben­-Ein­set­zung ange­ord­net wird.

Insgesamt hat das OLG Frank­furt einen grundsätzlichen Erb­las­ser­-Wil­len in seinem Urteil bereits unter­stellt. Es hat ledig­lich die genann­ten Umstän­de in recht­lich nicht zu bean­stan­den­der Wei­se als nicht aus­rei­chend im Sin­ne eines im Tes­ta­ment ange­deu­te­ten Erb­las­ser-Wil­lens erach­tet.

Bun­des­ge­richts­hof, Beschluss vom 19. Juni 2019; AZ – IV ZB 30/ 18 –

Diesen Beitrag weiterempfehlen:

Weitere Auskünfte erhalten Sie von: