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WEG-Verwalter muss Eigentümerliste mit Namen und Anschrift herausgeben

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist verpflichtet auf Verlangen eines einzelnen Wohnungseigentümers eine Eigentümerliste mit Namen und Anschrift herauszugeben. In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer einer Wohnung mit den anderen Wohnungseigentümern der Anlage in Kontakt treten, um mit ihnen über die außerordentliche Kündigung der Verwalterin wegen wiederholter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer geplanten Dachsanierung zu sprechen.

Die beiden Wohnungseigentümer baten daher die Verwalterin um Übersendung einer Liste mit Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Eigentümer. Diese Pflicht wurde vorbehaltlos bejaht, beinhalte aber eben nicht die Herausgabe der E-Mail-Adressen der anderen Eigentümer, so das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom Oktober 2018.

Das zuvor angerufene Amtsgericht Düsseldorf gab bereits der Klage bezüglich der Herausgabe einer Liste mit den Namen und der Anschrift aller Eigentümer statt. Einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der E-Mail-Adressen hielt es dagegen für nicht gegeben. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger. Sie führten an, dass die E-Mail-Adressen der besseren Kommunikation gerade mit im Ausland befindlichen Eigentümern dienen.

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Beklagte als Verwalterin sei verpflichtet, den einzelnen Wohnungseigentümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Dazu bedürfe es auch  keiner besonderen Ermächtigung oder eines Beschlusses der Eigentümerversammlung – das ergebe sich schon aus seiner Zugehörigkeit zur WEG.

Datenschutzrechtliche Gründe können dem Herausgabeanspruch nicht entgegengehalten werden, so das Landgericht, da gegenüber anderen Eigentümern kein Geheimhaltungsinteressen bestehe. Wer eine Wohnung kauft und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird, habe keine schützenswerten Anspruch darauf, dies auch anonym, beziehungsweise namenslos tun zu können.

Es bestehe aber kein Anspruch auf Herausgabe auch der E-Mail-Adressen. Jeder Wohnungseigentümer habe ein schützenswertes Interesse, nicht von anderen Miteigentümern mittels E-Mail kontaktiert zu werden. Sofern die E-Mail-Kommunikation praktikabler sei, müssten sich die Kläger eben selbst um die E-Mail-Adressen bemühen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018; AZ – 25 S 22/18 –

Foto: Lane Ericksonstock.adobe.com

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