Immer wieder kommt es zum Streit zwischen Hinterbliebenen, wer was erbt und vor allem wer für die Kosten der Beerdigung der Verstorbenen aufkommen muss. Die Beträge für eine Bestattung können rasch hochschnellen, so dass die Beerdigungskosten für alle Beteiligten stets ein Thema sind. Haben die Verstorbenen gar kein oder wenig Geld hinlassen, wird die Frage oft noch heftiger diskutiert. Doch die Rahmenbedingungen sind eigentlich recht eindeutig.
Grundsätzlich gilt, dass eine verstorbene Person innerhalb einer bestimmten, in den jeweiligen Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelten Frist beerdigt werden muss. Damit das auch so passiert gibt es zwei Situationen, die unterschiedlich zu bewerten sind. Zunächst sind die Erben der Verstorbenen heranzuziehen. Ist dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so müssen als nächstes die gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtigen Personen für die Bestattungskosten aufkommen. Manchmal gibt es auch schriftliche Vereinbarungen dazu, die dann natürlich ebenfalls im vollen Umfang gelten. Das alles nennt man „zivilrechtliche Kostentragungspflicht“.
Daneben besteht aber ebenfalls die „öffentlich-rechtliche Kostentragungspflicht“. Nach den verschiedenen Bestattungsgesetzen der Länder sind die nächsten Angehörigen verpflichtet, die Beerdigung des Verstorbenen zu organisieren. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so wird die jeweils zuständige Behörde selbst die Bestattung veranlassen.
Die dadurch entstandenen Kosten kann die Behörde dann von den Bestattungspflichtigen zurück verlangen. Diese sind nicht zwingend identisch mit denjenigen, die zivilrechtlich für die Beerdigungskosten aufkommen müssen. Denn – ganz entscheidend – die Bestattungspflicht ist unabhängig von der Erbenstellung (der Basis für die erbrechtlichen Ansprüche) oder von Unterhaltsverpflichtungen.
Nicht in jedem Fall sind Erben jedoch verpflichtet diesen Bestimmungen nachzukommen: Unter gewissen Umständen kann die öffentlich-rechtliche Bestattungs- und somit auch Kostentragungspflicht entfallen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die „Haftung“ der Bestattungspflichtigen für die Beerdigungskosten eine so genannte unbillige Härte darstellt. Dies kann etwa dann sein, wenn dem Verstorbenen ein schweres Fehlverhalten gegen die Bestattungspflichtigen zur Last gelegt werden kann.
Nicht ausreichend sind jedoch fehlende familiäre Beziehungen zu den Verstorbenen. Allein der bloße Umstand, dass sich Familienmitglieder räumlich und emotional voneinander entfernt haben, und die traditionellen familiären Beziehungen nicht mehr unterhalten, stellt keine besondere Härte dar. So ist es auch zum Beispiel unerheblich, ob sich der oder die Verstorbene um ein Kind gekümmert haben oder nicht.
Bei weiteren Fragen zu Beerdigungskosten hilft Ihnen der Fachanwalt für Erbrecht Andreas Rißling aus Hannover.