Die Kläger schlossen 2008 mit dem beklagten Bauträger einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main zum Preis von rund 326.000 Euro. Die Übergabe der Wohnung, die im Verkaufsprospekt mit „Skyline-Blick“ beworben worden war, fand 2009 statt. Später errichtete besagter Bauträger jenseits eines angrenzenden Parks ein weiteres dreigeschossiges Gebäude. Hierdurch wurde die freie Sicht auf die Frankfurter Skyline beschränkt, die von der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung – speziell der Terrasse der Kläger – aus möglich war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im November 2015 den Beklagten dazu verurteilt, die Eigentumswohnung gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, weil der den Käufern zugesagte “Skyline-Blick” nachträglich verbaut worden war.
Während das Panorama zuvor den Blick auf die markanten Teile der Frankfurter Innenstadt bot, blieb nach dem Bau des gegenüberliegenden Gebäudes allein die Sicht auf die Europäische Zentralbank und den Messeturm. Der dazwischen liegende Bereich mit Bankenviertel einschließlich des charakteristischen Commerzbank-Towers und der unteren Hälfte des Fernsehturms wurde jetzt verdeckt. Den so verbauten Blick sowie einen ebenfalls entdeckten mangelnden Schallschutz nahmen die Kläger zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückabwicklung zu verlangen.
Das zunächst angerufene Landgericht verurteilte den Bauträger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens antragsgemäß, da der Schallschutz in der Wohnung nicht durchgängig wie zugesagt war. Die gegen das Urteil des Landgerichts von dem Bauträger eingelegte Berufung, wies das Oberlandesgericht zurück. Zur Begründung stellte das Gericht – anders als das Landgericht – auf den verbauten Skyline-Blick ab. Unter Skyline sei dabei die Teilansicht oder das Panorama zu verstehen, das eine Stadt mit ihren höchsten Bauwerken und Strukturen vor dem Horizont abzeichne.
Die Kläger hätten erwarten können, dass von den Wohn- und Außenbereichen der erworbenen Eigentumswohnung ein unverbauter Blick auf die Frankfurter Skyline möglich sei. Dass dieser Blick als Beschaffenheit der Wohnung vereinbart gewesen sei, folge aus dem Verkaufsprospekt, in dem mit dem Begriff “Skyline” prägend geworben worden sei.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2015 – AZ 3 U 4/14 –