Eine Frau hatte für ihre Wohnung eine Küche einschließlich Lieferung und Montage bestellt. Nach dem fertigen Einbau, beanstandete sie Mängel an der neuen Küche und klagte schließlich gegen die Verkäuferin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.300 Euro. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Gera wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts lag ein Werkvertrag vor. Die Klägerin sei daher von einem Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, da sie die Küche in Kenntnis des von ihr behaupteten Mangels abgenommen habe.
Der darauf hin angerufene Bundesgerichtshof bemängelte bei diesem Urteil die fehlende Feststellungen zur rechtlichen Einordung des Vertrags – der Frage, ob es sich tatsächlich um ein Werkvertrag handele, oder eher um einen Kaufvertrag. Denn im zweiten Fall wäre bei Mängeln eine Nachbesserung bis hin zu einem Schadensersatz durchaus denkbar.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Landgericht habe eben nicht festgestellt, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Lieferung und Montage der Küche nach Kauf- oder nach Werkvertrags-Recht zu beurteilen sei. Diese Feststellungen müsse es nachholen. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall daher an das Landgericht zurück.
Der Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche, könne rechtlich als Werkvertrag oder als Kaufvertrag eingeordnet werden, so der BGH. Es komme bei der rechtlichen Einordnung eben darauf an, auf welcher der beiden Leistungen der Schwerpunkt liegt. Geht es also mehr um Warenumsatz oder ist die Montage- und Bauleistung der Fokus des Vertrags? Liegt der Schwerpunkt auf Letzterem – etwa auf Einbau- und Einpassung der Küche in die Räumlichkeit – und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liege ein Werkvertrag vor.
Dafür müsse es jedoch klare Indikatoren geben, die dann auch Grundlage einer richterlichen Entscheidung sein müssen. Wird dies versäumt (wie im LG-Urteil), so ist das Urteil unbrauchbar und muss neu verhandelt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2018; AZ – VII ZR 19/18 –
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