Ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert eines Wohneigentums bezeichnet der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom Januar 2014 als „wucherähnliches Rechtsgeschäft“. Resultat: Der Kaufvertrag kann unwirksam sein. Ein Kaufpreis, der 90 Prozent über dem Wert eines Grundstücks, einer Wohnung oder eines Hauses liegt, zeige ein grobes Missverhältnis.
In diesem Fall klagte der Käufer, dass der Kaufpreis von 118.000 Euro sittenwidrig überhöht gewesen sei – denn der Verkäufer hatte die Wohnung selbst für nur 53.000 Euro gekauft. Die beiden Instanzen vorab – Landgericht Landshut und Oberlandesgericht München – gaben jedoch zunächst dem beklagten Verkäufer recht und bemängelten, dass der Käufer nicht ausreichend Gründe zu einer erforderlichen „verwerflichen Gesinnung“ des Verkäufers vorgetragen hatte.
Damit konnte sich der Käufer aber nicht abfinden und legte Revision beim BGH ein. Der betonte in seinem Urteil, dass ein Rechtsgeschäft wegen Wuchers sittenwidrig ist, wenn zwischen Kaufpreis und Wert der Kaufsache ein auffälliges Missverhältnis besteht. Zusätzlich muss ein weiteres Merkmal deutlich werden, das den Vertrag letztlich als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein solches könnte etwa die benannte verwerfliche Gesinnung sein.
Diese „Gesinnung“ muss der Käufer vor Gericht nicht ausdrücklich behaupten. Es genüge laut Bundesgerichtshof vielmehr, dass er sich auf die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags stützt und zugleich ein grobes Missverhältnis behauptet. So habe auch der vorliegende Fall gelegen. Der Bundesgerichthof hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.