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Wohnungen für Asylbewerber in reinem Wohngebiet?
Das müssen Nachbarn akzeptieren!

Der Eigentümer eines dreigeschossigen Wohnhauses stellte die darin liegenden Wohnungen Asylbewerbern zur Verfügung. Ein Nachbar fühlte sich durch die Unterbringung der Asylbewerber gestört. Seiner Meinung nach sei das Ganze eine Nutzungsänderung, die entsprechend genehmigungspflichtig wäre. Denn anstatt einer Wohnnutzung sei nunmehr eine Heimunterkunft für Flüchtlinge entstanden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass Asylbewerber in den einzelnen Wohnungen unterzubringen keine Nutzungsänderung beinhaltet. So steht einem Nachbar auch kein Anspruch auf Untersagung zu – dieser hat eine übliche Wohnungsnutzung durch Flüchtlinge zu dulden.

Tatsächlich beschwerte sich der Nachbar auch zusätzlich über eine erhebliche Lärmbelästigung und Vermüllung. Er wollte mit diesen „Fakten“ erreichen, dass die zuständige Behörde eine Nutzungsuntersagung ausspricht. Der Verwaltungsgerichtshofs erkannte jedoch ganz klar, dass keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt. Der Gebäudeeigentümer habe sich daher auch nicht die Nutzung des Wohnhauses als Asylbewerberunterkunft genehmigen lassen müssen. Denn trotz Unterbringung von Flüchtlingen würde weiterhin ganz deutlich eine Wohnnutzung vorgelegen. Sämtliche Flüchtlinge führten ein eigenständiges häusliches Leben und versorgen sich selbst. Auch die vom Nachbar geschilderte Lärmbelästigung und Vermüllung würde nach Ansicht des Gerichtshofs kein baurechtliches Nutzungsverbot rechtfertigten. So etwas hätte allenfalls ordnungspolizeiliche Folgen, aber keine rechtliche.

Und das Gericht betonte darüber hinaus, dass ausnahmsweise selbst eine Nutzung als richtige Asylbewerberunterkunft nicht zu Änderung nach Baunutzungsverordnung führen würde. Von einer Gebietsunverträglichkeit einer solchen „Einrichtung“ sei nicht auszugehen, solange die Kapazität wie hier sehr beschränkt sei und damit deutlich nicht über dem Rahmen der generell zulässigen Grundstücksnutzung liege. Und last but not least würde es sich im theoretischen Fall um eine soziale Einrichtung im Sinne der Vorschrift handeln, die von den Nachbarn sowieso hinzunehmen wäre.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2015 – AZ – 3 B 1518/15 –

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