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Wohnungsbesichtigungen: Makler darf keine Gebühr verlangen

Keine Gebühren für Makler ohne Auftrag

In einer Zeit der Wohnungsnot in Ballungszentren und vor allem Großstädten scheint sich ein echter Wildwuchs aufzutun. Makler nutzen die Lage der oft verzweifelt über Wochen und Monate suchenden Mieter aus und „erfinden“ neue Dienstleistungs-Gebühren. Immer wieder zu hören ist dabei das Thema Wohnungsbesichtigungen und die Tatsache, dass Makler nur für die Möglichkeit einer Besichtigung bereits Geld nehmen.

Das Landgericht Stuttgart hat jetzt noch einmal ganz klar gemacht, dass ein Makler für die Besichtigung einer Wohnung keine Gebühr von zum Beispiel 35 Euro verlangen darf. Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Klage einer Wettbewerbszentrale gegen einen Makler. Diese sah in der verlangten Gebühr eine Umgehung des Besteller-Prinzips und klagte daher auf Unterlassung dieser Vorgehensweise.

Die Erhebung von Pauschalen und Gebühren als Umgehung des Besteller-Prinzips ist jedoch grundsätzlich nicht erlaubt. Das Besteller-Prinzip, das seit Juni 2015 im Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt ist, hat nicht nur zur Folge, dass die klassische Vermittlungsprovision für den potenziellen Mieter / den Wohnungssuchenden wegfällt; auch die Erhebung weiterer Pauschalen und Gebühren ist nicht erlaubt.

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016, AZ – 38 O 10/16 KfH –

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