Tiergartenstraße 105 30559 • Hannover • Telefon: 0511/35 33 46 – 0 | info@rechtsanwalt-tiergarten.de

Wucher und auch sittenwidrig: Eintrag in ein unbekanntes Internet-Branchenbuch für über 900 Euro jährlich

Alle Freiberufler, Selbstständige, Gewerbetreibende und Unternehmen kennen und, ja, fürchten es: Eintragungen in irgendwelche Branchenbücher, die niemand kennt und die dabei sehr sehr teuer sind. Die so genannten Anbieter tun mit Vorliebe so, als ob es sich um quasi offizielle Verzeichnisse handelt – oder gestalten die Anträge so, dass man leicht denken kann, der Eintrag sei schon gültig. Wird nicht ganz scharf hingesehen, kann schon mal passieren, dass für „teuer Geld“ Verträge und Abschlüsse zu Stande kommen, die bei genauem Hinsehen niemals abgeschlossen würden. Im konkreten Fall wollte ein Unternehmen mehr als 900 Euro für einen Eintrag in ein unbekanntes Branchenportal.

Das Landgericht Wuppertal entschied gegen den Branchenbuchanbieter. Der Vertrag sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft anzusehen gewesen und somit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen. Nach Auffassung des Landgerichts habe zwischen dem Preis des Eintrags von jährlich 910 Euro und der Bekanntheit des Internet-Branchenverzeichnisses ein auffälliges Missverhältnis bestanden. Eine Recherche des Gerichts ergab, dass das Branchenbuch „Branche100.eu“ nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ oder „Gelbe Seiten“ in die marktführenden Suchmaschinen (Google, Bing, Ask) auf den ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erschienen sei.

Eine schon sicher großzügige Herangehensweise, da nur wenige Internetnutzer überhaupt so viele Trefferseiten durchsuchen und meist schon viel eher abbrechen. Dem Branchenbuchanbieter sei nach Ansicht des Landgerichts darüber hinaus eine verwerfliche Gesinnung vorzuwerfen. Denn das Formular zum „Brancheneintragungsantrag“ sei darauf angelegt gewesen, den Empfänger über den wahren Gegenstand des Schreibens und die mit der Rücksendung verbundenen Rechtsfolgen im Unklaren zu lassen.

Es sei dem Empfänger schwergemacht worden vom Vertragsinhalt Kenntnis zu erhalten – ein „normales“ unaufgefordert zugesandtes Angebot zeichne sich aber eben genau dadurch aus, dass es die Vorzüge eines Vertragsschlusses heraus stellt.

Amtsgericht Wuppertal, Urteil – AZ 36 C 341/13 –
Landgericht Wuppertal, Hinweisbeschluss vom 5.6.2014 – AZ 9 S 40/14 –

Diesen Beitrag weiterempfehlen:

Weitere Auskünfte erhalten Sie von: